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Erziehungskunst - Ausgabe : Dezember 1999
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Im Gespräch: Zum Thema »Namensschutz« der Waldorfschule
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Manfred Leist |

Im Novemberheft hat Markus von Schwanenflügel (auf S. 1245 f.) einen inhaltsreichen Beitrag über das Thema des Namensschutzes der Bezeichnung »Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schule« vorgelegt. Manche seiner Gedanken bedürfen jedoch einer Ergänzung bzw. einer Richtigstellung, zumindest einer von seiner Auffassung abweichenden Darstellung. Es soll dabei aber nicht auf den konkreten Fall, der die »Hugo-Kückelhaus-Schule, Freie Waldorfschule e.V.« in Soest betrifft, eingegangen werden. Für die hier getroffenen Vereinbarungen sind wesentlich die für die Region Nordrhein-Westfalen im Bunde der Waldorfschulen tätigen Gremien und Persönlichkeiten zuständig. Die überregionalen Bundesorgane haben das in Nordrhein-Westfalen ausgehandelte Ergebnis akzeptiert; das entspricht der Verfasstheit des Bundes der Waldorfschulen, der in Gründungs- und Namensrechtsfragen von einem stark betonten Föderalismus ausgeht. Mit den folgenden Ausführungen sollen aber einige grundsätzliche Erwägungen (z.T. mit Berichtscharakter) zum Namensrecht und zu der »Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Schulen« im Bund der Waldorfschulen vorgelegt werden.
Zum Namensrecht
Als durch eine Gesetzesänderung Ende der 70er Jahre die Möglichkeit geschaffen wurde, auch für kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten einen Namensschutz zu erlangen, fand auf Grund von Anregungen befreundeter Fachkreise im Bund der Waldorfschulen eine sich über längere Zeit erstreckende gründliche Diskussion über dieses Thema statt. Dabei handelte es sich nicht, wie die Überschrift des o.g. Beitrages im Novemberheft nahelegt, um die Eintragung eines »Warenzeichens« Waldorf, sondern um den markenrechtlichen Schutz einer pädagogischen Dienstleistung. Denn betroffen ist hier ja nicht der Handelsverkehr mit Waren. Deshalb geht es bei der Erlangung des Namensschutzes auch nicht um Schutz vor oder gar Verhinderung von unliebsamer Konkurrenz, wie von Schwanenflügel schreibt. Es geht vielmehr um den Schutz geistigen Eigentums sowie vor allem um den Schutz des »Abnehmers« von Dienstleistungen. Der Schutz der Namen »Waldorf« und »Rudolf Steiner« in Bezug auf pädagogische Dienstleistungen bedeutet auch nicht, dass nunmehr jedwede Berufung darauf, dass man Waldorfpädagogik betreibe, nicht gestattet sei. Das Namensrecht beinhaltet lediglich den Schutz vor unbefugter »werbemäßiger« Verwendung, also in Titeln, Untertiteln oder an sonst hervorgehobener Stelle.
Alle von M. von Schwanenflügel vorgetragenen Argumente waren auch damals im Gespräch, zugleich aber auch die Gegenpositionen. Der Wunsch, den Namen »Waldorf« und »Rudolf Steiner« in Bezug auf die Pädagogik schützen zu lassen, war stark vertreten. Von Schwanenflügel führt (auf S. 1246) wesentliche Argumente an, die auch damals von den Befürwortern für den Namensschutz vorgebracht wurden. Der Verfasser dieses Beitrages war seinerzeit als Justitiar des Bundes in besonderer Weise mit den betreffenden Vorgängen befasst. In der Tat bestand damals die konkrete Möglichkeit, dass eine Persönlichkeit, die eine Ausbildung in einer anthroposophischen Ausbildungsstätte durchgemacht hatte, eine Schule unter dem Namen Waldorfschule gründen wollte. Sie hatte sich dann aber sehr stark mit einer bestimmten geistigen Richtung verbunden, deren Praktiken und innere Gestimmtheit sich höchst konträr gegenüber den Grundlagen der Waldorfpädagogik verhielten. Hinzu kam, dass im Rahmen der »Bundesarbeitsgemeinschaft freier Schulen«, in der die Waldorfschulen mit den anderen größeren Schulverbänden zusammenarbeiten, konkrete Anfragen vorlagen, ob man damit einverstanden sei, bestimmte der Berufsbildung dienende Schulen (die aber mit Waldorfpädagogik schlechthin nichts zu tun hatten) unter dem Namen »Waldorfschule« laufen zu lassen. Das war die Zeit in den 70er Jahren, als die Waldorfschulbewegung sozusagen »boomte« und sich einer starken positiven Publizität erfreute.
So setzte sich in den entscheidenden Gesprächen in den Lehrerdelegiertenversammlungen des Bundes die Auffassung durch, dass man doch das eigene Tun deutlich von völlig fremden Unternehmungen abgrenzen und den Namen »Waldorf« und »Rudolf Steiner« vor offensichtlichem Missbrauch schützen wolle. Dass dieses Vorgehen auch gewisse Schattenseiten haben würde, war von Anfang an im allgemeinen Bewusstsein. Es wurde damals auch mit Nachdruck ausgesprochen, dass man dieses Namensrecht keinesfalls zur (scherz-ernsthaft gesagt) »Domestizierung unleidlicher Vettern und Cousinen« benutzen wolle. Das wurde auch gegenüber dem Vorstand der Anthroposophischen Gesellschaft in Dornach und gegenüber der Rudolf-Steiner-Nachlassverwaltung betont, denen zwar kein Einspruchsrecht gegen die Erlangung des Namensschutzes durch den Bund der Waldorfschulen zustand, mit denen man aber einverständlich handeln wollte (was auch der Fall war).
Die Zustimmung, die dann innerhalb der deutschen Schulbewegung für die Erlangung des Namensschutzes gegeben wurde, war begleitet von der Feststellung, dass man dieses Vorgehen sozusagen als einen Versuch betrachten wolle, der ja auch nur mit sehr geringen Kosten verbunden war und den man jederzeit wieder abbrechen könne. Es liegen seither eine ganze Reihe von komplizierten Vorgängen und nicht immer leichten Entscheidungen vor. Dennoch hat sich bisher überwiegend in den verantwortlichen Organen des Bundes die Auffassung durchgesetzt, dass man am Namensrecht festhalten wolle, um im Interesse der bestehenden Schulen einen groben Missbrauch des Namens »Waldorf« und »Rudolf Steiner« zu verhindern. Bei Auftreten von schwierigeren Fragen, über die aus der Vergangenheit vieles berichtet werden könnte, versucht man dann eben immer, sich so zu arrangieren, dass Eingriffe in die Gestaltungsfreiheit neuer Initiativen möglichst nicht erfolgen. Das ist bisher so weit ersichtlich auch geglückt. Es wirken im Bund der Waldorfschulen zahlreiche Einrichtungen mit z.T. höchst differierenden Modellen und Ansätzen nebeneinander. Keinesfalls wird vom Bund die »reine Lehre«, was Waldorfpädagogik »wirklich« sei, vertreten, der freie Gestaltungsraum ist weit geöffnet und wird auch intensiv genutzt. Das Recht auf »Freiheit für die Initiative« ist in hohem Maße anerkannt.
Zur »Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Schulen im Bund«
Von Schwanenflügel befasst sich auch mit der 1981 getroffenen Vereinbarung (vor allem auf S. 1248). Es ist zwar richtig, dass nach Ablauf der dreijährigen Begleitung neuer Schulen durch von der betreffenden Region ernannte Begleiter und Berater (die jedoch, um in Funktion treten zu können, auch der Bejahung durch die betreffende Initiative bedürfen) diese Zeit verlängert werden kann. Es wird in der Vereinbarung aber ausdrücklich dargestellt, dass in den Fällen, in denen zwischen junger Schule und den Beratern in bestimmten Fragen keine Übereinstimmung gefunden wird, der Dissens mit einem von der Region zu bestimmenden Gremium zu erörtern und möglicherweise zu schlichten ist. Sind entweder die junge Schule oder die Berater mit dem Ergebnis dieses Beratungsgespräches nicht einverstanden, so kann jede Seite ein weiteres Gremium (nach freier Wahl kann jedes Gremium im Bund angerufen werden) als eine Art Berufungsverfahren wünschen. Im Zuge solcher Beratungen ist die beste Möglichkeit gegeben, dass schließlich einverständlich eine sachlich vernünftige Regelung erfolgt. Es gab in der Zeit, als die Vereinbarung beschlossen wurde, durchaus auch Stimmen, die eine schärfere Note (mit Sanktionen) für richtiger hielten. Ganz bewusst wurde dann aber die vorliegende Fassung mit dem Verweis auf die wiederholte und intensive Beratung mit erfahrenen Kollegen gewählt.1 Für den Extremfall bleibt die Möglichkeit der vereinsrechtlichen Trennung bzw. eines Ausschlusses.
Insofern ist das, was von Schwanenflügel zu diesem Punkt als Änderung der Vereinbarung anregt, nicht erforderlich. Was er fordert, nämlich den Schutz des Freiheitsrechtes, ist bereits durch die Vereinbarung gegeben. Auch Dieter Brüll hat dies in seiner Darstellung, auf die von Schwanenflügel Bezug nimmt, über die »Waldorfschule und Dreigliederung – Der peinliche Auftrag« völlig übersehen. Brüll sieht in der »Vereinbarung« eine vielfältig unaufrichtige und grob dirigistische Tendenz. Dazu hat sich der Bund niemals geäußert und brauchte das auch nicht, da Brülls diesbezügliche Darstellung ganz außerhalb der wirklichen Lebensvorgänge lag. Sogar Rudolf Steiner selbst hat in dem vermächtnishaften Brief vom 17. März 1925 (den Guenther Wachsmuth in seinem Auftrag an den Verwaltungsrat der Schule in Stuttgart schrieb) diese Schule zur »Leitung über sämtliche in Deutschland befindliche Schulen«, welche Waldorfpädagogik anwenden wollen, autorisiert. Diese verantwortliche Aufsicht sollte sich auf die pädagogische und auf die wirtschaftliche Seite der Schulen beziehen. Von einer solchen Leitung durch die verantwortlichen Organe des Bundes ist die »Vereinbarung« in ihrer zurückhaltenden Fassung außerordentlich weit entfernt.
Die Tätigkeit innerhalb der Waldorfschulen und im Bund der Waldorfschulen ist immer wieder der großen Schwierigkeit ausgesetzt, dass einerseits die Möglichkeit freier Initiative besonders zu schützen und zu fördern ist. Andererseits ist unverkennbar, dass in einem Lebensbereich, der so sehr auf Freiheit angelegt ist, auch der Missbrauch dieses Freiheitsrechtes eine deutliche und oft erschreckende Begleiterscheinung ist. Das kann nicht anders sein, weil der Weg zur Freiheit begriffsnotwendig auch die Freiheit für den Irrtum eröffnet. Hier ist es schwer oder sogar unmöglich, Richter und »legitimierte Vertreter der wahren Lehre« zu finden. Dennoch ist es im sozialen Miteinander unverzichtbar, sich gewisse Ordnungen zu setzen und Vereinbarungen zu treffen, die eingehalten werden sollten, gerade auch um die echte Freiheit zu ermöglichen. Es gibt keine »Einrichtungen« ohne solche Absprachen und Formen. Und wir denken an die Ausführungen Rudolf Steiners im sog. Schweizer Rednerkurs (GA 339, S. 72), in dem er davon spricht, dass Institutionen absolut notwendig sind, wenn man im Geistesleben im größeren Umfange etwas bewirken will. Zugleich sagt er, dass ebenso notwendig sich die gegebenen Einrichtungen unter der Hand zu verfestigen neigen und tyrannisch für die nachwachsenden Menschen wirken. So bleibt es eine Aufgabe und ein Geheimnis der »sozialen Kunst«, Institutionen zu haben und sie zugleich immer wieder zu entkrampfen, umzubilden und zu verlebendigen. In diesem Sinne kann man die Ausführungen von Schwanenflügels durchaus begrüßen.
Aus der gelebten Praxis heraus ist allerdings manchem auch zu widersprechen. Vor allem muss deutlich zurückgewiesen werden, dass das Aufnahmeverfahren in den Bund der Waldorfschulen ein Genehmigungsverfahren sei, das »noch stärker als das entsprechende staatliche Genehmigungsverfahren Anpassung und Konformität« fördere. Es ziele – so von Schwanenflügel – »in vielen Bereichen nicht nur auf Gleichwertigkeit, sondern auf Gleichartigkeit« ab. Aus Platzgründen kann an dieser Stelle keine detaillierte Darstellung des hier gemeinten Aufnahmeverfahrens gegeben werden. Diese Vorwürfe stellen aber den äußeren Duktus und den inneren Gehalt der fördernden Bemühungen in Bezug auf ein neues Mitglied im Bund buchstäblich auf den Kopf. Da wird leichthin Unvergleichbares völlig missverständlich aneinander geknüpft. Wer (wie der Verfasser dieser Erwiderung) lange Jahre auf diesem Felde mitgewirkt hat, kann nur mit stärkster Betroffenheit reagieren. Denn tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Das Aufnahmeverfahren des Bundes hat meistens zu einer erheblichen Erleichterung des Gründungsverfahrens bei der staatlichen Schulaufsicht geführt. Es ist mit Sicherheit weit sinnvoller und der Waldorfpädagogik zuträglicher, wenn sich die staatliche Schulverwaltung, die in der Regel keine Vorstellung davon hat, was eine Waldorfschule ist, so weit wie möglich in dem Verfahren zurücknimmt und stattdessen auf die Urteile der zuständigen Organe des Bundes zurückgreift, wie dies oft geschieht. Und abschließend ist doch mit Entschiedenheit zu sagen, dass niemand sich im Zusammenhang des Bundes der Freien Waldorfschulen erlaubt zu behaupten, er wisse (mit Verbindlichkeit für andere!), was »in Wahrheit« Waldorfpädagogik sei.
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